I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Errichtung, Rechtsform, Name und Sitz
Das Land Baden-Württemberg und die Stadt Karlsruhe errichten eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Namen »Zentrum für Kunst und Medien Karlsruhe«. Die Stiftung besitzt das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben. Sie hat ihren Sitz in Karlsruhe. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten sowie für den Vorstand der Stiftung ist die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zwecke der Stiftung einschließlich ihrer Betriebe gewerblicher Art sind die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung sowie von Kunst und Kultur. Die Stiftung einschließlich ihrer Betriebe gewerblicher Art hat die Aufgabe, als Einrichtung der Forschung, der Kulturvermittlung und der Weiterbildung eine umfassende Auseinandersetzung mit Kunst und Medien sowie Medientechnologie, insbesondere in den Bereichen Bild, Musik, Sprache und Verbindungen unter ihnen, zum Beispiel Performance, Objekt und Architektur, zu ermöglichen.
(2) Die Stiftungszwecke werden insbesondere durch das Unterhalten der nachfolgenden Betriebe gewerblicher Art (BgA) verwirklicht:
a) Der BgA »Experimentier- und Forschungswerkstätten und Labors« hat insbesondere die Aufgabe, Künstlerinnen und Künstlern sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern die Möglichkeit zu bieten, projektbezogen und – soweit möglich – interdisziplinär, künstlerische Anwendungsmöglichkeiten der neuen Medien in Theorie und Praxis zu erforschen und zu entwickeln.
b) Der BgA »Aufführungsstätten« hat insbesondere die Aufgabe, sowohl Gastaufführungen zu ermöglichen als auch die in den Labors erarbeiteten Ergebnisse einem größeren Publikum vorzustellen; vor allem sollen Veranstaltungen, die dem Ziel dienen, unterschiedliche Kunst- und Mediengattungen zu verbinden, gefördert werden.
c) Der BgA »Ausstellungsforum« hat insbesondere die Aufgabe, die Geschichte der Medien und deren Anwendungsmöglichkeiten wie auch die Kunst der Gegenwart in ihren vielfältigen traditionellen und medialen Aspekten zur Anschauung zu bringen. Sammlung und Ausstellungspraxis sollen einen Querschnitt geben durch die Kunst der unmittelbaren Gegenwart und den Vergleich der traditionellen Kunst mit der Medienkunst ermöglichen.
d) Der BgA »Wissen« mit Mediathek (Bibliothek, Videothek, Audiothek und anderen Medien), Sammlung und Archiven hat insbesondere die Aufgabe, Werke aus dem Spannungsfeld zwischen Kunst und Technik zu sammeln, zu dokumentieren und über Online-Medien und vor Ort für Künstlerinnen und Künstler, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Bürgerinnen und Bürger zugänglich zu machen.
(3) In allen Bereichen sollen den Bürgerinnen und Bürgern die Begegnung und der gestalterische Umgang mit den neuen Medien und die Fort- und Weiterbildung ermöglicht werden. Die Stiftung einschließlich ihrer Betriebe gewerblicher Art arbeitet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf nationaler und internationaler Ebene mit Forschungs- und Bildungseinrichtungen, den Karlsruher Hochschulen sowie mit der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe zusammen. Sie stellt ihre personelle, sächliche und räumliche Ausstattung auch für die Aufgaben der Hochschule für Gestaltung zur Verfügung. Einzelheiten werden durch einen Kooperationsvertrag geregelt. Die Strukturen der Stiftung mit ihren Betrieben gewerblicher Art und der Hochschule für Gestaltung sollen aufeinander abgestimmt werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung einschließlich ihrer Betriebe gewerblicher Art verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der Stiftung einschließlich ihrer Betriebe gewerblicher Art dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Das Land Baden-Württemberg und die Stadt Karlsruhe erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung und der jeweiligen Betriebe gewerblicher Art. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck einschließlich der Zwecke der Betriebe gewerblicher Art fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Tätigkeit der Mitglieder des Stiftungsrats und des Kuratoriums der Stiftung ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen; daneben können Sitzungsgelder gezahlt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen
Das Stiftungsvermögen beträgt 255.645,94 EURO, die je zur Hälfte vom Land Baden-Württemberg und der Stadt Karlsruhe aufgebracht werden.
§ 5 Verwendung des Stiftungsvermögens
(1) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus dem Stiftungsvermögen und seinen Erträgen und aus Zuwendungen der Stifter oder Dritter. Auflagen bei den Zuwendungen sind zu beachten.
(2) Das Land Baden-Württemberg und die Stadt Karlsruhe stellen der Stiftung weitere Zuwendungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes und des städtischen Haushaltes je zur Hälfte zur Verfügung.
(3) Die Stiftung wird sich um Zuwendungen Dritter bemühen.
II. Stiftungsorgane
§ 6 Stiftungsorgane
Organe der Stiftung sind:
1. der Stiftungsrat;
2. der Vorstand;
3. das Kuratorium.
§ 7 Zusammensetzung des Stiftungsrats
(1) Dem Stiftungsrat gehören an:
a) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staatsministeriums;
b) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst;
c) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums für Finanzen;
d) die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe;
e) zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Stadt Karlsruhe;
f) bis zu vier weitere Vertreterinnen oder Vertreter des Landes;
g) bis zu vier weitere Vertreterinnen oder Vertreter der Stadt;
h) die oder der Vorsitzende des Kuratoriums.
Die Mitglieder zu Buchstabe a) bis c) und f) werden vom Land, die Mitglieder zu Buchstabe e) und g) von der Stadt berufen. Die Mitglieder zu Buchstabe f) bis h) haben beratende Stimme.
(2) Stadt und Land stellen abwechselnd für drei Jahre die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden, und zwar jeweils der eine die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und der andere die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.
(3) Für die Mitglieder werden für den Verhinderungsfall ständige Vertreterinnen oder Vertreter benannt.
(4) Der Stiftungsrat wird nach Bedarf, mindestens einmal im Kalenderjahr, von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der für den Beschlussgegenstand stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. An den Sitzungen nimmt der Vorstand beratend teil, soweit nicht der Stiftungsrat im Einzelfall etwas anderes beschließt. Der Stiftungsrat kann zu Beratungen von Einzelfragen Sachverständige hinzuziehen.
(5) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung
§ 8 Aufgaben des Stiftungsrats
(1) Oberstes Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
(2) Der Stiftungsrat ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Die Grundlinien der Forschungs-, Entwicklungs- und Ausbauplanung der Stiftung, insbesondere die langfristige Planung der Zusammenarbeit mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen;
b) den Abschluss von Kooperationsverträgen mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen;
c) die mittel- und langfristige Finanzplanung und die Festlegung des Wirtschaftsplans und Personalbudgets;
d) die Ernennung und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
e) die Entgegennahme der Jahresrechnung sowie des Geschäfts- und Rechenschaftsberichts; die Entlastung erteilt der Stiftungsrat, sie bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde;
f) die Zustimmung zu Vorhaben, die größere kulturelle, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Bedeutung haben oder gewinnen können;
g) die Zustimmung zu Geschäften nach § 9 Abs. 4;
h) die Zustimmung bei Angelegenheiten, in denen sich der Stiftungsrat die vorherige Zustimmung vorbehalten hat.
§ 9 Vorstand
(1) Die Stiftung wird von einem Vorstand geleitet. Der Vorstand besteht aus
– dem wissenschaftlich-künstlerischen Vorstandsmitglied und
– dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied.
Der Vorstand führt die laufende Verwaltung. Er entscheidet über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Stiftung. § 8 Abs. 2 Buchst. d) bleibt unberührt. Er ist zuständig für die Vorbereitung der Beschlüsse des Stiftungsrats und deren Vollzug.
(2) Zu den Aufgaben des wissenschaftlich-künstlerischen Vorstandsmitglieds gehören insbesondere:
a) die wissenschaftlich-künstlerische Leitung;
b) die konzeptionelle Entwicklung und strategische Ausrichtung der Stiftung;
c) die Erarbeitung und Umsetzung des Arbeits-, Forschungs- und Ausstellungsprogramms;
d) die Erarbeitung und Umsetzung sowie die Abstimmung der laufenden und geplanten Forschungsund Entwicklungsvorhaben innerhalb der Stiftung und in Kooperation mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen. Das wissenschaftlich-künstlerische Vorstandsmitglied ist Sprecherin oder Sprecher des Vorstandes.
(3) Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds gehören insbesondere:
a) die Leitung der Wirtschafts- und Personalverwaltung;
b) die konzeptionelle Entwicklung und strategische Ausrichtung der Servicebereiche;
c) die Erarbeitung und Umsetzung der Ausbau- und Finanzplanung sowie der Investitions- und Personalplanung, einschließlich der Erstellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses;
d) die Entscheidung und Organisation des Einsatzes der zentralen Betriebsmittel und der Erlass von Richtlinien für deren Nutzung;
e) die Betriebsorganisation und technische Verwaltung.
(4) Der Vorstand bedarf zur Vornahme folgender Geschäfte der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrats:
a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundeigentum und anderen Grundstücksrechten;
b) Aufnahme von Darlehen;
c) Einräumung von Pfand- und anderen Rechten an Gegenständen des beweglichen Vermögens sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an solchen Gegenständen;
d) sonstige Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, zu deren Vornahme sich der Stiftungsrat seine vorherige Zustimmung vorbehalten hat;
e) Ernennung und Berufung der leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung.
(5) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied hat Einzelvertretungsbefugnis, von der das geschäftsführende Vorstandsmitglied im Innenverhältnis nur insoweit Gebrauch macht, als dass Aufgaben nach Absatz 3 betroffen sind oder das wissenschaftlich-künstlerische Vorstandsmitglied verhindert ist.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die, soweit die Rechte des Stiftungsrats betroffen sind, der Zustimmung des Stiftungsrats bedarf. Die Geschäftsordnung kann einzelne, über die in Absatz 5 Satz 2 genannten Umfang hinausgehende Bereiche vorsehen, in denen das geschäftsführende Vorstandsmitglied zum Gebrauch der Einzelvertretungsbefugnis berechtigt ist. Der Vorstand kann in der Geschäftsordnung weiterhin regeln, dass die Vorstandsmitglieder für einzelne ihrer Aufgaben sowie für den Fall der gleichzeitigen Verhinderung auch durch eine sachkundige Person auf Leitungsebene vertreten werden können. Die Geschäftsordnung regelt zudem die Beschlussfassung des Vorstandes.
§ 10 Kuratorium
(1) Dem Kuratorium gehören zwölf Persönlichkeiten aus dem Bereich der Kunst und Kultur, der Wissenschaft, der Wirtschaft und des öffentlichen Lebens an; sie werden auf Vorschlag des Vorstandes der Stiftung von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten des Landes Baden-Württemberg im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe für die Dauer von vier Jahren berufen. Der Frauenanteil im Kuratorium soll 50 % betragen. Ein Mitglied kann nach drei vollen Amtszeiten nicht erneut berufen werden.
(2) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter auf jeweils vier Jahre. Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Kuratoriums mindestens einmal im Kalenderjahr ein. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Das Kuratorium berät den Stiftungsrat und den Vorstand in allen wichtigen kulturellen und wissenschaftlichen Fragen, und wenn die Beratung von diesen Organen gewünscht wird. Es trägt zur externen Qualitätskontrolle bei.
III. Verfahren und Verwaltung
§ 11 Verwaltung, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung
(1) Die Mittel der Stiftung sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten sparsam zu verwenden.
(2) Über alle Einnahmen und Ausgaben der Stiftung ist laufend Buch zu führen und Rechnung zu legen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Unbeschadet des gesetzlichen Prüfungsrechts des Rechnungshofs Baden-Württemberg erfolgt die Prüfung der Rechnung durch eine vom Stiftungsrat bestimmte sachverständige Person.
(4) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Stiftungsgesetz Baden-Württemberg in seiner jeweiligen Fassung.
§ 12 Satzungsänderung, Aufhebung der Stiftung
(1) Beschlüsse zur Änderung der Satzung und zur Aufhebung der Stiftung werden mit Zweidrittelmehrheit durch die Mitglieder des Stiftungsrats nach § 7 Abs. 1 Buchst. a) bis e) gefasst. Der Vorstand ist vorher zu hören. Die Beschlüsse werden erst mit der Genehmigung der Stiftungsbehörde rechtswirksam.
(2) Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der Betriebe gewerblicher Art nach § 2 dieser Satzung ist das Stiftungsvermögen zwischen dem Land Baden-Württemberg und der Stadt Karlsruhe im Verhältnis des Wertes der von ihnen geleisteten Zuwendungen und etwa weiterer erbrachter Leistungen aufzuteilen, soweit es den Wert der Zuwendungen und der Leistungen zum Zeitpunkt der Aufhebung nicht übersteigt. Ein dann noch vorhandener Überschuss ist im Einvernehmen mit der Stadt Karlsruhe an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Kunst und Kultur weiterzuleiten.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gemeinsamen Amtsblatt Baden-Württemberg in Kraft.
Weitere Fassungen dieser Vorschrift
Vorschrift vom 17.07.2020, gültig ab 27.08.2020 bis 26.07.2023
Vorschrift vom 18.11.2016, gültig ab 01.03.2017 bis 26.08.2020
Diese Vorschrift wird von folgenden Dokumenten zitiert Verwaltungsvorschriften der Länder
Baden-Württemberg
Fortführungsnachweis Baden-Württemberg,
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Vom 18. November 2016 – Az.: 53-7958.50/193/2 –
Fundstelle: GABl. 2017, S. 94
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12.05.2023 (GABl. 2023, S. 327)